SARS-CoV-2-AntikörpernachweisHinweise zur AbrechenbarkeitDie Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat die Abrechenbarkeit für GKV-Versicherte klargestellt (www.kbv.de). An der Ausgestaltung einer eigenen EBM-Ziffer wird im Bewertungsausschuss derzeit noch gearbeitet. Bis dahin ist der Antikörpernachweis nach GOP 32641 EBM indiziert, wenn eine aktuelle respiratorische Symptomatik besteht bzw. erst kürzlich bestand. Der beauftragende Arzt dokumentiert dies an jedem Behandlungstag durch die Ziffer 88240 sowohl auf dem Überweisungsschein an den Laborarzt/Mikrobiologen als auch in seiner eigenen Abrechnung. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär. SARS-CoV-2-Antikörper sind ca. 14 Tage nach Beginn der respiratorischen Symptomatik zu erwarten, in einigen Fällen auch erst später. Die akute oder erst kürzlich abgelaufene Infektion wird durch einen signifikanten Antikörperanstieg bzw. eine Serokonversion im zeitlichen Abstand von ca. 14 Tagen bestätigt. Nach heutigem Ermessen reicht der Nachweis von IgG-Antikörpern zumeist aus. Der indirekte Nachweis einer SARS-CoV-2-Infektion ist durch den behandelnden Arzt und das diagnostizierende Labor meldepflichtig, soweit er auf eine akute Infektion hinweist. Die Meldung erfolgt namentlich an das zuständige Gesundheitsamt. Keine Leistungen der GKV sind Antikörpernachweise zur Bestimmung des Immunstatus, z. B.
Bitte beachten Sie, dass wir SARS-CoV-2-Antikörperbestimmungen nur dann zu Lasten der GKV durchführen werden, wenn der Überweisungsschein (Muster 10) die Ziffer 88240 enthält. Fehlt diese Ziffer, müssen wir den Auftrag als IGeL behandeln. Für die Akutdiagnostik bleibt der Erreger-Direktnachweis mittels PCR die Methode der Wahl. Um die LabInfo als PDF zu lesen oder zu drucken, bitte hier klicken. Stand: 18.05.2020 |
Ihre Ansprechpartnerinnen: Dr. rer. nat. Antje Kröber Dipl.-Biol. Stefanie Hund Um die LabInfo als PDF zu lesen oder zu drucken, bitte hier klicken. |