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Screening auf Hepatitis B in der Schwangerschaft

Stand: 06.07.2023


Das Screening auf Hepatitis B (HBsAg) soll ab sofort so früh wie möglich nach Feststellung der Schwangerschaft im Rahmen der ersten serologischen Untersuchung durchgeführt werden. Nach Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist die entsprechende Änderung der Mutterschafts-Richtlinien kürzlich in Kraft getreten. Zudem sollte nicht geimpften gesunden Schwangeren mit einem erhöhten Ansteckungsrisiko eine Impfung entsprechend den Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie empfohlen werden. Die Untersuchung auf HBsAg entfällt, wenn Immunität (z. B. nach Schutzimpfung) nachgewiesen ist.


Ziel: Ansteckungsrisiko durch frühen Therapiebeginn senken

Bisher war der Test auf Hepatitis B erst im dritten Trimenon (32.–40. SSW) vorgesehen. Fällt der Test positiv aus, wird das Neugeborene sofort nach der Geburt aktiv/passiv immunisiert. Neuere Forschungsergebnisse haben jedoch gezeigt, dass nicht erst bei der Geburt selbst, sondern bereits im Mutterleib ein Übertragungsrisiko besteht, das zudem bei hoher Viruslast der Mutter steigt. Die Gefahr einer Übertragung auf das Kind kann jedoch signifikant verringert werden, wenn infizierte Mütter schon während der Schwangerschaft mit einer antiviralen Therapie behandelt werden. Daher empfiehlt auch die aktuelle S3-Leitlinie „Prophylaxe, Diagnostik und Therapie der Hepatitis-B-Virusinfektion“ vom Juni 2021 das Screening auf Hepatitis B zu Beginn der Schwangerschaft, um mit der Therapie – falls erforderlich – nach dem ersten Trimenon, aber idealerweise vor der 28. SSW beginnen zu können. Mit der jetzt in Kraft getretenen Änderung passt der G-BA seine Mutterschafts-Richtlinien an die aktuelle S3-Leitlinie an.


Anpassung des Mutterpasses

In der nächsten Auflage wird im Mutterpass auf den Seiten 8 und 24 jeweils die Angabe der Schwangerschaftswoche (32.–40. SSW) hinter den Wörtern „Untersuchung auf Hepatitis B“ gestrichen. Bis die Neuauflage des Mutterpasses verfügbar ist, bleibt der aktuelle Mutterpass gültig. Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen werden jedoch gebeten, die Angabe zur „32.–40. SSW“ händisch zu streichen.


Weitere Informationen finden Sie unter www.g-ba.de und www.kbv.de.


Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.




Ihre Ansprechpartnerin
Dr. rer. nat. Antje Kröber

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